Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Mandanten,
die derzeitig anhaltende Corona-Pandemie stellt insbesondere für kleine und mittelständische, aber auch für große Unternehmen eine signifikante Herausforderung dar. In dieser Situation ist es umso wichtiger, ausreichende Liquidität sicherzustellen.
Neben der Möglichkeit, Steuerbeträge zu stunden oder Kurzarbeitergeld zu beantragen, äußerte sich am 25.03.2020 der „Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen“ hinsichtlich der sogenannten „vereinfachten Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen“. Auf diese Stellungnahme, und das sich daraus für Sie ergebene Potenzial, möchten wir gerne in diesem Schreiben eingehen.
I. Allgemeines
Grundsätzlich können die Sozialversicherungsbeträge für den Monat März und April 2020 im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ gestundet werden. Diese Maßnahme soll die Unternehmer zwischen der jetzigen Akutphase und dem merklichen Wirksamwerden des Kurzarbeitergeldes entlasten. Stundungen werden längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai zum 27.05.2020 gewährt.
Die Inanspruchnahme der erleichterten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft:
(a) Der Arbeitgeber muss sich demnach in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden.
(b) Er muss weiterhin von der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und erheblich betroffen sein.
(c) Ein wichtiger Punkt ist des Weiteren, dass die vereinfachte Stundungsregelung nur nachrangig greift. Sie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Kurzarbeitergeld[1] beantragt, Fördermittel und/oder Kredite ausgeschöpft sind.
Sollte die sofortige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge trotz der Ausschöpfung sämtlicher Mittel mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein, und legt der Arbeitgeber dies glaubhaft dar, dann soll ihm die vereinfachte Stundung gewährt werden.
In der Stellungnahme des Spitzenverbandes heißt es, dass für eine Darlegung „eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen“ erlitten hat, ausreiche.
Die Stundung erfolgt sodann auf Antrag und unter Verzicht von Säumniszuschlägen, Mahngebühren oder Stundungszinsen. Es müssen keine Sicherheitsmittel gestellt werden, außerdem wird von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen.
Als Anlage zu diesem Schreiben fügen wir Ihnen ein Muster für die Beantragung der Studung bei.
-> Stundung SV-Beiträge.
II. Freiwillige Krankenversicherung von Arbeitnehmern
Sofern dem Stundungsantrag stattgegeben wird, soll die Stundung auch für Arbeitnehmer gelten, die im Firmenzahlverfahren Sozialversicherungsbeiträge abführen.
III. Keine Stundung bei Kurzarbeitergeld
Es wird darauf hingewiesen, dass die Regelung bei Kurzarbeitergeld keine Anwendung findet, da der Arbeitgeber hier die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ohnehin von der Agentur für Arbeit wiedererstattet bekommt. Allerdings gilt für die Zeit bis zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls die Stundung. Sobald die Zahlung an den Arbeitgeber erfolgt ist, sind diese Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen.
IV. Die Maßnahmen gelten auch für Selbstzahler der gesetzlichen Krankenversicherung
V. Selbstständige
Selbstständige müssen nach Vorgabe der Stellungnahme vorrangig prüfen, ob eine Beitragsanpassung in Form einer Beitragsermäßigung wegen Gewinneinbruchs aufgrund der Corona-Krise in Betracht kommt. Dabei werden die Nachweisverpflichtungen massiv abgesenkt. Der Darlegung von Vorauszahlungsbescheiden bedarf es nicht mehr. Vielmehr sind nunmehr z. B. Erklärungen von Steuerberatern glaubhafte Erklärungen über erhebliche Umsatzsteinbußen. Erst nachrangig, sofern eine Beitragsmaßnahme nicht in Betracht kommt, besteht die Möglichkeit vom o. g. Stundungsverfahren Gebrauch zu machen.
VI. Abschließend noch ein Hinweis zur Lohnsteuer
Wir können derzeit noch nicht abschließend und mit aller Sicherheit kommunizieren, ob es zukünftig die Option geben wird, auch Lohnsteuerzahlungen zu stunden. Diese sind aufgrund § 222 AO normalerweise von der Option der Stundung ausgenommen, stellen sie doch lediglich eine Vorauszahlung des Arbeitgebers, der diese treuhänderisch einbehält, auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers dar.
Jedoch möchten wir nicht ausschließen, dass es hier wohlmöglich alsbald eine „Soforthilfe“ seitens der Verwaltung geben wird. Sobald wir betreffend diese Thematik neue Informationen erhalten, werden wir Sie, wie gewohnt, unverzüglich informieren.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen oder wenn Sie Unterstützung benötigen an uns.
Wir sind gerne für Sie da!
Bleiben Sie gesund.
Wolfgang Hohl
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
[1] Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ vgl. BGBL Teil I vom 14. März 2020, Seiten 493 ff.) sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit Kurzarbeitergeldverordnung – KugV