Steuerhilfegesetz und Konjunkturpaket

Sehr geehrte Damen und Herren,

die anhaltende Corona-Krise stellt die Wirtschaft vor massive Herausforderungen. Der Bundesrat stimmte daher am 05.06.2020 dem vom Bundestag verabschiedeten Corona-Steuerhilfegesetz zu.

Wir möchten Sie gerne heute über die wesentlichen Änderungen und Vorschriften informieren.

I. Corona-Steuerhilfegesetz

1. Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurationsleistungen

Bisher wurden s. g. Restaurationsleistungen (d. h. Speisen in der Gaststätte, Catering Service, Frühstück im Hotel) mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert. Befristet vom 01.07.2020 bis einschließlich 31.12.2020 gilt nunmehr der ermäßigte Steuersatz von 5 %, vom 01.01.2021 bis einschließlich 30.06.2021 von 7 % und ab dem 01.07.2021 von 19 %. Dieser findet jedoch nur für Speisen, nicht für die Abgabe von Getränken, Anwendung. Bei Speisen, die zum Mitnehmen angeboten werden, gilt nach wie vor der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

Praxishinweis:

Stellen Sie unbedingt sicher, dass Rechnungen für entsprechende Leistungen ab diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß, d. h. angepasst, ausgestellt werden. Speisen / Verpflegungen sind daher gesondert mit einem 5 bzw. 7%igen Umsatzsteuersatz, Getränke mit 16 % auszuweisen. Wir empfehlen Ihnen in diesem Zusammenhang insbesondere, bei Einsatz eines elektronischen Kassensystems, dieses schnellstmöglich zu aktualisieren, damit eine richtige Rechnungsstellung erfolgt. Sofern ein zu hoher Steuersatz deklariert wird, schulden Sie dem Finanzamt die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer.

2. Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
In Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer erhalten vom Staat 60 % (bzw. 67 %) des letzten Nettogehalts. Bereits mit dem „Sozial-Schutzpaket II“ wurde beschlossen, dass dieses für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduzieren, ab dem vierten Monat auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem siebten Monat auf 80 % (87 %) steigt.

Nunmehr werden auch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saisonkurzarbeitergeld, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer leistet, sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei gestellt. Der Zuschuss darf jedoch zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt gem. § 106 SBG III betragen. Erhält der Arbeitnehmer beispielsweise Kurzarbeitergeld von 60 %, kann der Arbeitgeber um 20 % steuer- und sozialversicherungsfrei aufstocken. Wird dem Arbeitnehmer bereits 80 % Kurzarbeitergeld vom Staat bezahlt, ist eine Aufstockung sozialversicherungs- und steuerfrei nicht mehr möglich.

Die Vorschrift gilt für Lohnzeiträume die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden.

3. Corona – Bonus

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Sachbezüge oder Zuschüsse bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 € sozialversicherungs- und steuerfrei gewähren. Wichtig ist nur, dass die Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, das heißt mithin zusätzlich, erfolgt.

4. Lohnfortzahlung für Eltern
Betreuen Eltern ihre Kinder in Ermanglung einer anderen etwaigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeit selbst und erleiden sie deshalb finanzielle Ausfälle, haben sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu 20 Wochen (statt wie bisher 10 Wochen). Hierbei ist zu beachten, dass bei zusammenerziehenden Personen (Vater und Mutter) der Lohnfortzahlungszeitraum 10 Wochen pro Person beträgt. Der zwanzigwöchige Zeitraum gilt auch für Alleinerziehende. Dies Regelung findet allerdings nur für Kinder, die das 12. Lebensjahr nicht erreicht oder aufgrund von Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, Anwendung. Die Lohnfortzahlung beträgt 67 % des ausgefallenen Verdienstes und maximal pro Monat 2.016 €. Die (verlängerte) Regelung gilt rückwirkend ab dem 30.03.2020.

II. Konjunkturpaket beschlossen

Neben diesen in Kraft getretenen Gesetzesänderungen beschloss der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 ein Konjunkturpaket zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. („Corona Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“).

Wir gehen davon aus, dass hier zeitnah (in weniger als vier Wochen) von Bundestag und Bundesrat entsprechende Gesetze zur Umsetzung auf den Weg gebracht werden.

Nachfolgend möchten wir sie über die wichtigsten Punkte des Paketes informieren.

1. Senkung des Umsatzsteuersatzes
Der Umsatzsteuersatz soll für Umsätze die zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt werden.

Praxishinweise:

  • Maßgeblich für die Anwendung des geringeren Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Weder der Tag der Rechnungsstellung noch der Tag der Zahlung ist entscheidend.
  • Bitte stellen Sie sicher, dass Rechnungen entsprechend mit dem korrekten Steuersatz ausgestellt werden. Für Eingangsrechnungen, die nicht den korrekten, dann geringeren Steuersatz ausweisen, dürfen Sie die (Mehr-)Vorsteuer nicht abziehen.
  • Prüfen Sie bitte, ob Ihnen Verträge vorliegen, die gleichzeitig als Rechnung dienen. Dies ist häufig bei Mietverträgen der Fall. Ist in diesen ein konkreter Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen, müssen diese Verträge geändert werden. Andernfalls schuldet der Leistende die Mehrsteuer und der Leistungsempfänger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Falls Sie Unterstützung bei der Anpassung bzw. Ergänzung von solchen Verträgen benötigen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
  • Stellen Sie ERP- und Kassensysteme frühzeitig auf den geänderten Steuersatz um.
  • In diesem Zusammenhang ergeben sich weitere Besonderheiten im Einzelfall, insbesondere bei Anzahlungen: Werden Entgelte vor dem 01.07.2020 für Leistungen zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 vereinnahmt, ist grundsätzlich zunächst der bisherige Steuersatz anzuwenden. Später muss dann ggf. in der Schlussabrechnung auf den geringeren Steuersatz korrigiert werden.
    Aber auch bei Einzweck– und Mehrzweckgutscheinen ergeben sich Besonderheiten. Während beim Einzweckgutschein der Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins für den Steuersatz maßgeblich ist, kommt es beim Mehrzweckgutschein auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung an, für die der Gutschein eingelöst wird.

2. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. (bisher 16.) des Folgemonats verschoben werden.

3. Steuerlicher Verlustrücktrag
Gegenwärtig können Verluste nur bis zu einer Höhe von 1 Mio. € (bzw. bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €) steuerlich zurückgetragen werden. Der Verlustrücktrag soll nunmehr auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € angehoben werden. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, diesen unmittelbar finanzwirksam im Jahr 2019 nutzbar zu machen.

4. Degressive AfA
Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine degressive AfA eingeführt. Diese soll das 2,5-Fache des derzeitigen AfA-Betrages, maximal jedoch 25 % pro Jahr betragen.

5. Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Das Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden. So soll eine Optionsmöglichkeit hin zur Besteuerung als Körperschaftsteuersubjekt für Personengesellschaften eingeführt werden.
Darüber hinaus ist beabsichtigt, den Faktor der Ermäßigung für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von derzeit 380 % auf 400 % anzuheben. Von einer Erhöhung würden solche Unternehmen profitieren, die derzeit mit Hebesätzen von mehr als 380 % konfrontiert sind.

6. Programm für Überbrückungshilfen kleiner und mittelständischer Unternehmen
Das Corona-Soforthilfe-Programm von Bund und Ländern lief zum 31.05.2020 aus.

Daran anschließend sollen weitere Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen aufgelegt werden. Die Inanspruchnahme der Hilfen ist nicht an eine bestimmte Branche gebunden.

Sofern Umsätze im April und Mai 2020 um mindestens 60 % im Vergleich zum April und Mai 2019 zurückgegangen sind und der Rückgang des Umsatzes voraussichtlich im Zeitraum Juni bis August 2020 um 50 % weiter andauern wird, können solche betroffenen Unternehmen einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe stellen.

Der Rückgang des Umsatzes und die fixen Betriebskosten sollten durch einen Steuerberater bestätigt werden.

Darüber hinaus ist eine Erstattung von bis zur Hälfte der angefallenen Betriebskosten vorgesehen. Dies gilt dann, sofern der Umsatzrückgang mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat beträgt. Sofern der Rückgang des Umsatzes mehr als 70 % beträgt, können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Absolut sind jedoch maximal 150.000 € für drei Monate erstattungsfähig (bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten regelmäßig max. 9.000 €, bis zu 10 Beschäftigte i. d. R. 15.000 €)

7. Einmaliger Kinderbonus
Familien mit Kindern sollen pro Kind einen einmaligen Bonus von 300 € erhalten. Dieser Bonus soll mit dem Kindergeld verrechnet werden.

8. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll von derzeit 1.908 € auf 4.000 € für 2020 und 2021 angehoben werden.

9. Ausbildungsförderung für Unternehmer
Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Angebot an Ausbildungsplätzen für 2020 im Vergleich zu den drei vorangegangen Jahren nicht verringern, sollen eine einmalige Prämie von 2.000 € erhalten. Diese wird nach Ende der Probezeit ausgezahlt. Ein höherer Bonus ist für diejenigen Unternehmen vorgesehen, die Ihr Platzangebot sogar noch erhöhen.

Bei allen aufkommenden Fragen sind wir weiterhin für Sie da. Bitte sprechen Sie uns an, wie unterstützen Sie gerne.

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