Kurzarbeitergeld

Aufgrund der aktuellen Lage hat der Gesetzgeber den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert. Diese Erleichterungen gelten vorerst für den Zeitraum 01. März bis 31. Dezember 2020. Dieses Informationsblatt soll Ihnen einen kurzen Überblick über das Thema Kurzarbeitergeld verschaffen.


Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld (KUG) wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das KUG ist dazu bestimmt,

  • den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer/-innen und
  • den Arbeitnehmern/-innen die Arbeitsplätze zu erhalten sowie
  • den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund der Corona-Pandemie Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Der Kurzarbeit muss vom Betriebsrat zugestimmt werden.
  • Wenn ein Unternehmen keinen Betriebsrat hat und es auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit gibt, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen.
  • Der Arbeitgeber muss mit seinen betroffenen Angestellten vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden.
  • Mindestens 10 % aller Angestellten müssen von der Kurzarbeit und einem Entgeltausfall von jeweils mindestens 10 % des monatlichen Bruttogehalts betroffen sein,
    der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben:

  • Auszubildende
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Mitarbeiter im gekündigten Arbeitsverhältnis
  • Arbeitnehmer/innen in beruflicher Weiterbildungsmaßnahme (Vollzeitmaßnahme) mit Leistungsbezug
  • Altersrentner

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?/Wie wird KUG berechnet?/Sozialversicherungsbeiträge

Die Berechnung von Kurzarbeitergeld lässt sich am besten an einem Beispiel erklären:
Ein Arbeitnehmer erhält in Vollzeit 2.500,00 € Brutto (Soll-Entgelt). Das Entgelt wird  um 50 %, also auf 1.250,00 € Brutto (Ist-Entgelt) reduziert.

Beispiel 1:

Bei einem Arbeitnehmer ohne Kinderfreibetrag und mit Steuerklasse I oder IV berechnet sich das Kurzarbeitergeld wie folgt:

Soll-Entgeld im Kalendermonat: 2.500,00 €Rechnerischer Leistungssatz: 1.018,87 €
Ist-Entgeld im Kalendermonat: 1.250,00 €Rechnerischer Leistungssatz: 591,20 €
Kurzarbeitergeld427,67 €

Beispiel 2:

Bei einem Arbeitnehmer mit Kinderfreibetrag und mit Steuerklasse III berechnet sich das Kurzarbeitergeld wie folgt:

Soll-Entgeld im Kalendermonat: 2.500,00 €Rechnerischer Leistungssatz: 1.295,11 €
Ist-Entgeld im Kalendermonat: 1.250,00 €Rechnerischer Leistungssatz: 675,36 €
Kurzarbeitergeld619,75 €

Im Gesetz ist bisher geregelt, dass auf die Bruttoentgeltdifferenz (in diesem Beispiel 1.250 €) 80 % der darauf entfallen Arbeitnehmer u. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber zu tragen ist. Nach dem verabschiedeten Gesetzentwurf wird dieser Teil von der Bundesagentur für Arbeit getragen.

Sollte dieses Thema für Ihren Betrieb in Betracht kommen, unterstützen wir Sie gerne bei der Anzeige, der Beantragung und der Abrechnung. Bitte setzen Sie sich hierzu mit dem/der für Sie zuständigen  Sachbearbeiter-/in oder mit Herrn Christian Knecht (christian.knecht@frtg-group.de, Tel.: 0211/94403-38) in Verbindung. Gerne stellen wir Ihnen dann auch ein Informationspaket zusammen.


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