Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
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Sollte dieses Thema für Ihren Betrieb in Betracht kommen, unterstützen wir Sie gerne. Bitte setzen Sie sich hierzu mit dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter-/in oder mit Herrn Christian Knecht (christian.knecht@frtg-group.de, Tel.: 0211/94403-38) in Verbindung.