Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations-und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020; Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Mandanten,

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 -III C 3 -S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2 Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Die Regelungen sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre FRTG Group