Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Mandanten,
so wie Sie sind auch wir von dem Corona-Virus betroffen und nicht alle Mitarbeiter werden in den nächsten Tagen aus den unterschiedlichsten Gründen verfügbar sein. Wir bitten insofern um Verständnis dafür, dass möglicherweise nicht alle unsere Tätigkeiten mit der bisherigen Schnelligkeit bearbeitet werden können.
Auch für uns muss natürlich, nicht nur aus gesetzlichen Gründen, das Wohl unserer Mitarbeiter erste Priorität haben, allerdings werden sicherlich auch unsere Mitarbeiter ihrer Verantwortung gerecht werden, Ihnen in diesen doch außergewöhnlichen und leider auch schweren Zeiten zur Seite zu stehen. Gerade jetzt ist die Unterstützung von allen Seiten für Alle oberstes Gebot.
Auch wenn wir an Sie Alle appellieren mit Besonnenheit zu agieren und nicht in Panik zu verfallen, möchten wir im Folgenden drei Themen (Betrieb und Mitarbeiter – Bank und Liquidität – Steuern und Finanzamt) aufgreifen, die sicherlich in den nächsten Tagen und Wochen für viele von existentieller Bedeutung sein werden.
Insofern wünschen wir Ihnen gute Gesundheit und ein glückliches Händchen beim Krisenmanagement.
Betrieb und Mitarbeiter
Für den Betrieb gilt, dass ein möglicher Einnahmeausfall grundsätzlich nicht abgedeckt ist. Lediglich für den Fall, dass Ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, entsteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es ist wichtig festzuhalten, dass es sich um eine offiziell angeordnete Quarantäne handeln muss. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeitsstelle oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht unter diese Entschädigungsregelung.
Daher sollte grundsätzlich versucht werden den Betrieb, unter verstärkter Beachtung der Hygienevorschriften und möglichst weitgehender sozialen Isolation, unverändert weiterzuführen. Dies wird, vor allem aufgrund von Ausfällen von Mitarbeitern, welche als Verdachtsfälle eingestuft werden und auch den Eltern von kleinen Kindern, welche nun zu Hause betreut werden müssen, nicht für alle Betriebe möglich sein.
Für diese Fälle gelten folgende Empfehlungen:
- Soweit möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf wenige Tage in der Woche konzentriert anstatt täglich erfolgen,
- soweit möglich sollten Mitarbeiter, die nicht an der Arbeitsstelle erscheinen können, in die Lage versetzt werden durch mobiles Arbeiten weiterhin am Betriebsablauf teilnehmen zu können und
- Mitarbeiter, die auch unter den oben genannten Bedingungen nicht arbeitsfähig sind, sollten gebeten werden Überstundenabbau oder die Inanspruchnahmen von Urlaubstagen vorzunehmen.
Für einige Betriebe wird das Thema Kurzarbeit in der nahen Zukunft von großer Bedeutung sein. Vorab hier der wichtige Hinweis, dass für die Kurzarbeit die Zustimmung der Mitarbeiter notwendig ist. Einige Informationen in Kürze:
- CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und so ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.
- Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.
- Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld (KUG) wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Das KUG ist dazu bestimmt den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer/-innen und den Arbeitnehmern/-innen die Arbeitsplätze zu erhalten sowie den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Bevor Kurzarbeit beantragt werden kann müssen die Arbeitnehmer die vorhandenen Überstunden abbauen und die Urlaubstage aus dem Vorjahr in Anspruch nehmen.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Der Kurzarbeit muss vom Betriebsrat zugestimmt werden.
- Hat ein Unternehmen keinen Betriebsrat und gelten auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen.
- Der Arbeitgeber muss mit seinen betroffenen Angestellten vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
- Mindestens 10 % aller Angestellten müssen von der Kurzarbeit und einem Entgeltausfall von jeweils mindestens 10 % des monatlichen Bruttogehalts betroffen sein, der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.
Im Gesetz ist bisher geregelt, dass auf die Bruttoentgeltdifferenz (in diesem Beispiel 1.250 €) 80% der darauf entfallen Arbeitnehmer u. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber zu tragen war. Nach dem verabschiedeten Gesetzentwurf wird dieser Teil von der Bundesagentur für Arbeit getragen.
Diese Maßnahmen sollten jedoch keineswegs als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dabei ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden und danach zu beantragen. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
Sollte dieses Thema für Ihren Betrieb in Betracht kommen, unterstützen wir Sie gerne bei der Anzeige, der Beantragung und der Abrechnung. Bitte setzen Sie sich hierzu mit dem/ der für Sie zuständigen Sachbearbeiter-/ in oder mit Herrn Christian Knecht (christian.knecht@frtg-group.de, Tel.: 0211/ 94403-38) in Verbindung. Gerne stellen wir Ihnen dann auch ein Informationspaket zusammen.
Bank und Liquidität
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Die Beantragung ist nicht direkt bei der KFW möglich, sondern muss über die Hausbank erfolgen. Wir werden Sie in diesem Prozess gerne unterstützen, vor allem im Rahmen einer möglichen Antragsstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.
Wir erwarten einen Ansturm auf die Banken zur Beantragung der entsprechenden Kredite, gehen aber davon aus, dass hier nicht die gleichen hohen Anforderungen gestellt werden, wie bei üblichen Kreditanfragen. Ein Mindestmaß an Unterlagen wird man aber vorlegen müssen. Bestehen bereits enge Verbindungen zur Hausbank und liegen demzufolge Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Planrechnungen etc. bereits vor, so dürfte eine Ergänzungsrechnung zur Darstellung der Liquiditätslücken in den nächsten Wochen und Monaten das Mindeste sein, was die Banken verlangen werden.
Wir bitten Sie, sich darauf vorzubereiten, sollten Sie damit rechnen, dass eine Bankfinanzierung notwendig wird. Die Liquiditätsengpässe der nächsten Wochen und Monate können seriös nicht abgeschätzt werden, weil die Dauer der Krise für Niemanden absehbar ist. Jedoch dürfte klar sein, dass zum Teil die Beschaffung aufgrund der Grenzschließungen schwieriger werden wird und das Gleiche umgekehrt natürlich auch für die Auslieferungen an Kunden gilt, entweder, weil der Export stockt oder wegen fehlender Zulieferungen auch nicht genügend Ausgangsprodukte zur Verfügung stehen.
Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so kann bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgegriffen werden und somit das bankeigene Haftungsrisiko minimieret werden. Es darf sich allerdings bei den antragsstellenden Unternehmen nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in generell wirtschaftlicher Schieflage handeln.
Eine Vorabinformation können Sie bitte der Internetseite der KFW unter KFW-Corona-Hilfe-für-Unternehmen entnehmen.
Steuern und Finanzamt
Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten. Hierzu zählen die folgenden Maßnahmen:
- Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. So können wir die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.
- Sollten Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sein, wird bis Ende des laufenden Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Festsetzung von Säumniszuschlägen verzichtet werden. Sollte dies für Ihr Unternehmen gelten oder drohen zu gelten, können wir frühzeitig eine Stundung beantragen.
- Die Voraussetzungen für die Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen von Steuerpflichtigen werden erleichtert. Wir können daher für Sie im Bedarfsfall Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen, sondern lediglich die Ertragssteuern.
Da sich die Lage tagtäglich ändert werden möglicherweise weitere Hilfsmaßnahmen und Erleichterungen durch die Bundesregierung beschlossen werden. Wir werden Sie hierüber laufend informieren. Wir stehen Ihnen zu sämtlichen Themen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Hohl
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater